Wohnungsschlüssel zurückgeben

Es gibt verschiedene Beweggründe, weshalb ein Vermieter einen Wohnungsschlüssel zeitnah zurückerhalten möchte. Nur, zu welchem Zeitpunkt können Sie die Wohnungsschlüssel unbedenklich zurückgeben?

Anschaulich habe ich folgendes Beispiel angeführt: Die Mietwohnung ist gekündigt, bereits geräumt, die Kündigungsfrist läuft jedoch noch 5 Wochen! Nun möchte der Vermieter natürlich gerne die Zeit nutzen, um einen neuen Mieter zu finden. Somit könnte ein nahtloser Übergang stattfinden und er hätte keinen Leerstand bzw. Mietausfall. Der Vermieter fragt deshalb nach einem Wohnungsschlüssel.

  • Sollte hier ein Schlüssel vorzeitig an den Vermieter zurückgegeben werden?
  • Hat eine frühzeitige Schlüsselrückgabe irgendwelche Konsequenzen?
  • Gibt es etwas bezüglich der Haftung zu beachten?
  • Was passiert, wenn etwas beschädigt wird (Türen, Wände, etc.)?

Die Aushändigung eines Schlüssels an den Vermieter während eines noch laufenden Mietverhältnisses (auch wenn die Wohnung bereits geräumt ist) birgt immer gewisse Risiken und wirft Haftungsfragen auf. Dies sollte auf jeden Fall vorher geklärt werden. Ich berate Sie hierzu gerne und zeige Ihnen verschiedene Lösungsmöglichkeiten auf.

Wohnungsschlüssel zurückgeben – oder bei Terminen anwesend sein?

Zur Mitwirkung bei Besichtigungen sind Sie als Mieter gesetzlich verpflichtet, ansonsten können Sie sich u. U. schadensersatzpflichtig machen. Ob nun der Schlüssel an den Vermieter zurückgegeben wird, oder Sie (oder jemand als Ihre Vertretung) in der Wohnung bei den Terminen anwesend sind – genau diese Punkte sind vorher in beiderseitigem Interesse gut zu überlegen.

Um welche Aspekte es dabei geht, erläutere ich Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch. Dabei können wir auch direkt auf Ihre individuelle Situation eingehen. Denn nicht immer lässt sich in solch einem Fall eine pauschale Aussage treffen.

Vorzeitige Schlüsselrückgabe – Wohnungsübergabe

Vor- und Nachteile einer vorzeitigen Schlüsselrückgabe – Risiken für Mieter und Vermieter

Nicht nur für Mieter, sondern auch für Vermieter gibt es bei der Entgegennahme der Wohnungsschlüssel einiges zu beachten. Geklärt werden sollte zum Beispiel die Haftungsfrage, oder wie mit Beschädigungen in der Mietwohnung umgegangen wird, die zu einem Zeitpunkt entstehen, in der auch der Vermieter einen Schlüssel der Wohnung besitzt.

Ist die Mietwohnung noch nicht geräumt, oder befinden sich noch persönliche Gegenstände des Mieters in der Wohnung, so ist für Vermieter außerdem zu beachten, dass z. B. im Zuge von Wohnungsbesichtigungen mit Mietinteressenten keine Gegenstände des Mieters beschädigt werden, oder gar abhanden kommen.

Es gibt dazu noch einiges zu beachten und es sollte von beiden Seiten gut überlegt werden, einen Schlüssel vorzeitig zu übergeben bzw. entgegenzunehmen. Insbesondere wenn es nur der eigenen Bequemlichkeit dient.

Mietvertrag gekündigt – Schlüsselrückgabe

Warum man Wohnungsschlüssel nicht einfach in den Vermieter-Briefkasten einwerfen, oder ohne vorherige Mitteilung an den Vermieter per Post schicken sollte!

Gesetzlich geregelt ist nur folgendes: Um eine Mietwohnung ordnungsgemäß zurückzugeben, müssen alle Wohnungsschlüssel an den Vermieter zurückgegeben werden. Ist dies nicht nachweisbar, so gilt die Mietsache als nicht, oder verspätet zurückgegeben (siehe hierzu auch § 546a BGB).

Das bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass eine unaufgeforderte und unangekündigte Rückgabe der Schlüssel (Einwurf in Briefkasten, unangekündigt per Post) im Streitfall nicht ausreichend dokumentiert, dass die Mietwohnung ordnungsgemäß zurückgegeben wurde. Die Schlüsselrückgabe an den Vermieter lässt sich in diesem Fall nicht nachweisen und es könnten dadurch dann sogar noch Ansprüche des Vermieters auf weitere Mietzahlung (Entschädigungszahlung wegen verspäteter Rückgabe) entstehen.

Am sichersten ist deshalb immer eine persönliche Rückgabe sämtlicher Schlüssel an den Vermieter – bestenfalls im Zuge einer ordnungsgemäßen Wohnungsübergabe und dokumentiert im Übergabeprotokoll.

Quellen von im Text gesetzten Links:

§546a BGB – Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__546a.html

  21. April 2021